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Beweisaufnahme gegen Biontech am Landgericht Köln - Corona-Impfung - Brisante Aussagen von Prof. Dr. Mörike


Gestern, am 14. April 2026, fand am Landgericht Köln eine wegweisende Sachverständigenanhörung statt. Rechtsanwalt **Tobias Ulbrich** vertrat dabei Geschädigte, die unter schweren Folgen wie Embolien, Atemnot, ME/CFS und kardiologischen Problemen leiden.


Im Kreuzverhör stand der Gutachter Prof. Dr. Mörike – und seine Aussagen lassen tief blicken.

1. Der „Plazenta-Moment“ und der Widerspruch

Besonders brisant: Prof. Dr. Mörike hatte im Vorfeld eine Broschüre herausgegeben, in der er die Impfung für Schwangere ausdrücklich empfahl. Auf die Frage im Gerichtssaal, was er darüber wisse, dass das Spike-Protein in der Plazenta und im Fötus nachgewiesen wurde, antwortete er jedoch: *„Ich würde mich sehr wundern, wenn es nicht so wäre.“* Dass ein Gutachter Risiken für das ungeborene Leben als „erwartbar“ einstuft, während er die Maßnahme gleichzeitig öffentlich bewirbt, ist ein massiver Aufhänger dieses Termins.

2. Statistische Ernüchterung: Das NNV-Dilemma

Im Verfahren wurden die Rohdaten neu bewertet, die Biontech ursprünglich selbst ausgewertet hatte:

Biontechs Angabe: Ein NNV (Numbers Needed to Vaccinate) von **131** – das heißt, 131 Menschen müssen geimpft werden, damit bei einem ein statistischer Effekt sichtbar wird.

Die Neuauswertung: Tatsächlich müssen **217** Menschen geimpft werden, um bei einem einen Effekt zu sehen.

Einordnung: In Medizinerkreisen gilt oft: Alles, was bei Medikamenten oder Impfungen über einem Wert von 50 liegt, grenzt an Scharlatanerie. Die Verhältnismäßigkeit bricht hier völlig zusammen.

3. Ein Gutachten ohne Basis?

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich deckte in der Befragung erhebliche Lücken in der Vorbereitung des Sachverständigen auf:

Abhängigkeit der Daten: Auf die Frage nach unabhängigen Studien, die *nicht* von Pfizer/Biontech finanziert wurden, herrschte Verwirrung – der Gutachter konnte keine einzige nennen.

Fehlender Kontext: Er gab zu, weder die zum Impfzeitpunkt (Juni 2021) vorherrschenden Virusvarianten noch alternative Medikamente oder Behandlungsmethoden untersucht zu haben, um sie ins Verhältnis zur Impfung zu setzen.

Um in die Beweisvermutung zu kommen, müssen wir belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ ist und der Stoff grundsätzlich geeignet ist, diese schweren Schäden zu verursachen. Die gestrige Anhörung hat gezeigt, dass die wissenschaftliche Grundlage für die damaligen Empfehlungen mehr als lückenhaft war.

Ein großer Dank geht an alle Zuschauer und Betroffenen , die vor Ort waren und sich ein eigenes Bild davon gemacht haben, was ein staatlich bestellter Sachverständiger in einer solchen Anhörung von sich gibt.
Mehr im Video-Interview oben.

KI-Zusammenfassung des Interviews:

Zusammenfassung des Interviews mit RA Tobias Ulbrich und Katharina Koenig

zur Sachverständigen-Anhörung von Prof. Dr. Mörike am 14. April 2026 vor dem Landgericht Köln im Verfahren gegen BioNTech (Comirnaty)

Hintergrund des Verfahrens
Es handelt sich um Schadensersatzklagen von Impfgeschädigten gegen BioNTech. Die Kläger berichten von schweren gesundheitlichen Schäden wie Embolien, Atemnot, Myokarditis/Perikarditis, kardiologischen Problemen und weiteren Erkrankungen.

Die zentrale Beweisfrage ist das negative Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs. Die Kläger müssen darlegen, dass Comirnaty grundsätzlich geeignet ist, solche Schäden zu verursachen, um in den Genuss der Beweisvermutung zu kommen.

Das Gericht hat in vielen Verfahren ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Mörike eingeholt. Ein Befangenheitsantrag der Klägerseite (wegen seiner früheren Empfehlung von Comirnaty für Schwangere) wurde vom Landgericht Köln und vom Oberlandesgericht abgelehnt.

Wichtige Punkte der Anhörung


1. Wirksamkeit und Numbers Needed to Vaccinate (NNV)

Ulbrich thematisierte eine unabhängige Neuauswertung der Rohdaten der Zulassungsstudie („The Elephant in the Room“). Die ursprüngliche Auswertung ergab ein NNV von 131, die Neuauswertung kam auf 217.

Ulbrich hielt dem Sachverständigen entgegen, dass ein NNV über 50 im Bereich der Medikamente oft als „Scharlatanerie“ gilt. Mörike blieb bei seiner positiven Bewertung der Wirksamkeit und verwies auf das Paul-Ehrlich-Institut. Die Diskrepanz zur beworbenen 95 %-Wirksamkeit sah er nicht als Problem an.

2. Zulassungsgegenstand und Alternativen

Mörike bezog die Wirksamkeit primär auf die Verhinderung schwerer Verläufe. Ulbrich hielt dagegen, dass der eigentliche Zulassungsgegenstand die aktive Immunisierung zur Prävention von COVID-19 sei – nicht die Verhinderung schwerer Verläufe.

Der Sachverständige konnte keine alternativen zugelassenen Medikamente zur Behandlung von COVID-19 bis Juni 2021 nennen. Comirnaty wurde dadurch als „alternativlos“ dargestellt.

3. Unabhängige Studien

Auf die Frage nach Studien, die nicht von Pfizer/BioNTech gesponsert wurden, konnte Mörike keine konkreten unabhängigen Studien nennen.

4. Einstufung als Gentechnikprodukt

Mörike verneinte, dass es sich um ein Gentechnikprodukt handele, da der Impfstoff die DNA der Zelle nicht verändere.

Ulbrich hielt ihm den Austausch des Nukleotids (N1-Methyl-Pseudouridin statt Uridin) und die Verwendung von Lipid-Nanopartikeln zur Transfektion der modRNA entgegen. Mörike sah dies nicht als gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes.

5. Spike-Protein und Schwangere/Föten

Mörike räumte ein, dass das Spike-Protein systemisch im Körper verteilt werde (einschließlich Plazenta) und bewertete dies als „gewollt“ und unproblematisch.

Ulbrich konfrontierte ihn mit einer Studie, wonach bei 37 % der untersuchten Frauen Spike-Protein in der Plazenta nachweisbar war – auch bei Föten. Mörike sah dies als intendierte Wirkung an.

6. Immunologische Schäden (Sabatier et al.)

Mörike bezeichnete die Ausführungen zur immunologischen Kaskade als „Mumpitz“. Auf die Frage, ob er Immunologe sei, verneinte er dies.

7. OEB5-Klassifizierung und Toxizität

Zur arbeitsrechtlichen Einstufung als OEB5 (hochtoxisch ab 1 Mikrogramm) und zur Toxizität der Lipid-Nanopartikel erklärte Mörike, er habe sich damit nicht befasst und sei dafür nicht zuständig.

Juristische Einordnung durch Ulbrich

Ulbrich betonte die Bedeutung des BGH-Urteils zum Auskunftsanspruch. BioNTech muss umfassend alle Pharmakovigilanzdaten offenlegen. Bei Verweigerung drohen Sanktionen bis hin zur Beweislastumkehr.

Die Kanzlei hat bereits außergerichtlich Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es reicht bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Schadensverursachung (zeitlicher Zusammenhang, typische Symptome), um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

Offene Punkte betreffen u. a. SV40-Sequenzen, Faltung des Spike-Proteins, Fehlfaltung, Toxizität und Onkogenität.

Gesamteindruck

Die Anhörung wurde als aufschlussreich, aber kritisch geschildert: Der Sachverständige konnte viele Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten, verwies häufig auf das Paul-Ehrlich-Institut und hielt trotz hoher NNV-Werte an einer positiven Nutzen-Risiko-Bewertung fest. Die Befangenheitsvorwürfe wurden durch seine Antworten zusätzlich unterstrichen.

Das Verfahren läuft weiter; der Ausgang hängt auch von der Berücksichtigung der Kritik am Gutachten und der Auskunftsverweigerung durch BioNTech ab.

Verfasser: Katharina Koenig  |  15.04.2026

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