Verfassungsanpassung „Demokratische Notwehr - Fall Sachsen-Anhalt“
Vertraulich – Nur für den internen Dienstgebrauch - Bundeskanzleramt / Lagezentrum Demokratie-Sicherung - Dringlichkeits-Konzeptpapier
Vertraulich – Nur für den internen Dienstgebrauch
Bundeskanzleramt / Lagezentrum Demokratie-Sicherung
Dringlichkeits-Konzeptpapier: Verfassungsanpassung „Demokratische Notwehr – Fall Sachsen-Anhalt“
Stand: 06.10.2026, 14:00 Uhr – Sofortige Umsetzung erforderlich
1. Dramatische Lagefeststellung
Mit der Wahl von Tobias Rausch (AfD) zum Landtagspräsidenten von Sachsen-Anhalt ist die Lage eskaliert. 48 Stimmen – mehr, als AfD und BSW zusammen Sitze besitzen. Die Menschen und der neugewählte Landtag in Sachsen-Anhalt haben der unserer Demokratie öffentlich und unmissverständlich abgeschworen.Das Problem: Das geltende Verfassungsrecht steht uns im Weg. Das Bundesverfassungsgericht, die Ewigkeitsklausel und Art. 29 GG verhindern bislang den einzig logischen Schritt – den entschlossenen Ausschluss dieses Landes aus der Bundesrepublik. Das ist nicht hinnehmbar. Wer die Demokratie ablehnt, darf nicht länger Teil von ihr bleiben. Die rechtlichen Fesseln müssen jetzt sofort gesprengt werden. Alles andere wäre Selbstaufgabe.
2. Die unerträgliche Rechtslage (die wir ändern müssen)
Nach heutigem Stand gilt:- Kein Bundesland darf austreten und keines darf ausgeschlossen werden.
- Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 ausdrücklich festgestellt, dass für Sezessionsbestrebungen „kein Raum“ besteht.
- Art. 29 GG erlaubt nur Neugliederung, nicht den Rauswurf.
- Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) schützt die bundesstaatliche Gliederung.
3. Dringend erforderliche Verfassungsänderungen (noch diese Woche einbringen)
Wir fordern die unverzügliche Einleitung eines verfassungsändernden Verfahrens mit folgender Stoßrichtung:- Neuer Art. 29a GG (Demokratie-Schutz-Klausel): „Ein Land, dessen politische Organe oder Bevölkerung durch Wahlen oder sonstige Handlungen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nachhaltig ablehnen, kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates aus dem Bundesgebiet ausgeschlossen werden.“
- Einschränkung der Ewigkeitsklausel: Die Gliederung des Bundes in Länder bleibt geschützt – aber nicht der Bestand einzelner Länder, die sich selbst aus der demokratischen Wertegemeinschaft verabschiedet haben.
- Sofortige Übergangsregelung per Notverordnung: Bis zur formellen Verfassungsänderung werden die bestehenden Instrumente (Finanzausgleich, Bundesaufsicht, Bundeszwang nach Art. 37 GG) maximal ausgereizt und analog auf den Ausschluss-Fall angewandt.
4. Parallelmaßnahmen (sofort umsetzbar, ohne Verfassungsänderung)
Bis die Verfassung geändert ist, greifen wir zu allem, was geht:- Vollständige Grenzsicherung und Personenkontrollen an der „inneren Gefahrengrenze“.
- Massive Einschränkung des Transitverkehrs.
- Abzug von Bundeswehr und Bundespolizei.
- Stopp aller Finanztransfers und Prüfung des Ausschlusses aus dem gemeinsamen Währungssystem.
- Prioritäre Aufnahme demokratisch gesinnter Bürgerinnen und Bürger in Auffangstrukturen anderer Länder.
- Öffentliche Kennzeichnung Sachsen-Anhalts als „demokratiegefährdendes Territorium“.
5. Politische Notwendigkeit und Signalwirkung
Sachsen-Anhalt hat nur 2,1 Millionen Einwohner. Das ist verkraftbar. Was nicht verkraftbar ist, ist das Signal: „Man kann AfD wählen und trotzdem alle Vorteile der Bundesrepublik behalten.“Dieses Signal muss mit aller Härte widerlegt werden. Jeder Wähler und jeder Überläufer soll wissen: Wer mehrheitlich die Falschen wählt, riskiert den Rauswurf. Diese Handlungen, die wir jetzt durchführen, sind keine Schwäche – sie sind der notwendige Schutzreflex einer bedrohten Demokratie.
Wer jetzt noch von „Verfassungsgrenzen“ und „Rechtsstaat“ faselt, hat nicht verstanden, worum es geht. Es geht ums Überleben unserer Demokratie. Und dafür sind wir bereit, die Verfassung zu ändern. Sofort.
Gezeichnet
Lagezentrum Demokratie-Sicherung
Bundeskanzleramt
06.10.2026
