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Die Demokratie ist tot! - Es lebe diese Unsere Demokratie! - Kandidat von Bürgermeisterwahl ausgeschlossen


Der Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen hat den Kandidaten der AfD, Joachim Paul, nicht zur Wahl für das Amt des Oberbürgermeisters zugelassen.



Rechtsschutzverweigerung

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den dagegen gerichteten Eilantrag von Joachim Paul mit Beschluss vom 18.8.2025 zurückgewiesen.

Der Gedankengang lautet wie folgt:
- Wer die Rechtmäßigkeit von Wahlen angreifen wolle, müsse die Wahl grundsätzlich erst einmal geschehen lassen und könne dann seine Einwendungen nachträglich im Wahlprüfungsverfahren vortragen.
- Anders liege es nur, wenn bereits vor der Wahl ohne größeren Prüfungsaufwand feststehe, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide.
- Ein solcher offensichtlicher Fehler liege nicht vor. Denn es gebe in der Person von Joachim Paul Zweifel an der Verfassungstreue. Diese gründeten darin, dass die AfD – gerichtlich bestätigt – vom Bundesverfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall geführt und dass Joachim Paul im Bericht des Landesverfassungsschutzes Rheinland-Pfalz namentlich erwähnt werde. Ob Joachim Paul die Gewähr biete, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, müsse in einem aufwendigen Verfahren geprüft werden.

Dieser Gedankengang bedeutet im Klartext: Die Wahl möge ohne Joachim Paul stattfinden, und bis er in zwei Instanzen im Wahlanfechtungsverfahren seine Verfassungstreue bewiesen hat, ist die Amtszeit des neu gewählten Oberbürgermeisters längst schon wieder vorbei. Selbst wenn die Wahlanfechtung also Erfolg haben sollte, kann Joachim Paul sich davon nichts kaufen.

Diese Handhabung gerät ein einen klaren Konflikt mit Art. 19 Abs. 4 GG. Denn diese Vorschrift verlangt dem Staat ab, nicht irgendeinen, sondern effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Man könnte einwenden, Art. 19 Abs. 4 GG sei bei Wahlzulassungsentscheidungen verfassungsimmanent durch das Gebot beschränkt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor Kandidaten zu schützen, die nicht auf dem Boden eben dieser Ordnung stehen: Man dürfe nicht zulassen, dass sich Kandidaten bewürben, deren verfassungsfeindliche Gesinnung man bereits jetzt absehen könne oder zumindest befürchten müsse.

Parteien entscheiden über die Ausschaltung eines Konkurrenten

Eine solche Argumentation kämpft indes ihrerseits mit beträchtlichen Schwierigkeiten. Diese beginnen bei der Frage, wer denn über die Zulassung der Kandidaten zur Wahl entscheidet. Der Wahlausschuss Ludwigshafen besteht aus Mitgliedern, die von den im Stadtrat vertretenen Parteien entsandt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz). Damit entscheiden die übrigen Parteien letztlich über die Ausschaltung eines Konkurrenten. Die Mitbewerber bzw. die diese tragenden Parteien werden zu Schiedsrichtern. Das ist ungefähr so, als würde Thomas Müller das Fußballspiel Bayern München gegen Borussia Dortmund pfeifen.

Webfehler im Kommunalwahlgesetz

Wir haben es hier mit einem Webfehler im Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz zu tun. Richtig wäre stattdessen, die Wahlausschlussentscheidung bereits von Beginn an exklusiv den Gerichten zu überantworten. Das Antragsrecht müsste dann so geregelt werden, dass den Antrag auf Ausschluss eines Bewerbers der Wahlleiter oder Mitbewerber stellen dürften.

mit welcher Berechtigung darf der Inlandsgeheimdienst die politische Opposition bespitzeln

Einen wesentlichen Beitrag zur Entscheidung des Wahlausschusses Ludwigshafen hat ein Verfassungsschutz-Dossier über Joachim Paul geleistet. Auch das VG Neustadt/Weinstraße beruft sich für seine Entscheidung auf Quellen der Verfassungsschutzbehörden. Das wirft ein weiteres Mal die Frage auf, mit welcher Berechtigung der Inlandsgeheimdienst die politische Opposition bespitzeln darf. Und welche Rolle etwaige V-Leute gespielt haben.

Teilentmündigung des Wahlvolkes

Der Ausschluss eines Wahlkandidaten wegen seiner angeblich fehlenden Verfassungstreue führt schließlich zu einer Teilentmündigung des Wahlvolkes. Denn den Menschen, die zur Wahl aufgerufen sind, wird nicht zugetraut, die verfassungsfeindliche Gesinnung eines Kandidaten selbst zu erkennen. Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) hat das Bundesverfassungsgericht treffend ausgeführt, dass das Grundgesetz auch verfassungsfeindliche Meinungsäußerungen duldet, weil es darauf vertraut, dass solche Positionen sich im demokratischen Meinungskampf nicht durchsetzen werden. An dieser Leitlinie sollten sich auch Wahlausschlüsse orientieren: Sie sollten die absolute Ausnahme bleiben.


Verfasser: Martin Schwab  |  20.08.2025
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