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Eltern im Unterricht - Schulbesuch ist Beistandspflicht - Beginnt die größte Reform des Schulsystems im Burgenlandkreis?


Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen von den Früchten des Waldes – das ist ein Sprichwort, das hinsichtlich der Kommunikation und der Klärung von Sachverhalten mit Ämtern und Behörden immer wieder zutrifft.


Mühsam war es auch, konkretere Antworten der Kreisverwaltung auf meine Frage zu bekommen: „Wann werden in den Schulen, über die der Burgenlandkreis die Trägerschaft hat, die Voraussetzungen geschaffen, damit alle Eltern jederzeit ihrer gesetzlichen Beistandspflicht nachkommen können und wie wird das konkret aussehen?“

Dreimal wurde diese Frage von der Kreisverwaltung nicht beantwortet. Stattdessen wurde dreimal die Frage beantwortet, wann die rechtlichen Vorgaben geschaffen werden würden, für die sich der Landkreis allerdings nicht zuständig sieht. Allerdings fragte ich nicht nach den rechtlichen Vorgaben, sondern nach den örtlichen Voraussetzungen.

Die rechtlichen Vorgaben sind unter anderem Artikel 6 Grundgesetz. Darin heißt es: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." Hinzu kommt „§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht“ im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort heißt es kurz und knapp: „Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“ Dies gilt immer und überall.

Insbesondere mit § 1618 BGB hatte die Kreisverwaltung, konkret das Sozialamt im Auftrag der Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt, die Eingliederungshilfe zur Finanzierung einer Integrationshelferin für Kinder mit Behinderung verweigert und auch mitten im Schuljahr gekündigt, wenn Eltern oder Angehörige die Integrationshilfe durchführen würden oder wollten. Denn Eltern sind so gesehen zur Anwesenheit im Unterricht verpflichtet, um ihrem Kind beizustehen.

Diese Beistandspflicht gilt nicht nur für Kinder mit Behinderung.


Am 8.12.2025 nutzte ich die Gelegenheit im Kreistag des Burgenlandkreises, an meine bisher nicht beantwortete Frage zu erinnern. Herr Robert Aßmann wurde aufgefordert, aus einem ergänzenden Schreiben vorzulesen, das an mich gerichtet war. Das Schreiben war auf den 4.12.2025 datiert und wurde mir am 10.12.2025, zwei Tage nach der Kreistagssitzung, postalisch zugestellt.

In diesem Schreiben heißt es: „... ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen möchten wir Ihnen zu Ihrer Nachfrage im Kreistag vom 13.10.2025 Folgendes mitteilen:

Grundsätzlich unterstützt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Nach § 43 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte das Recht und die Pflicht, die schulische Entwicklung ihres Kindes aktiv zu begleiten und mit der Schule zusammenzuarbeiten. Ebenso ist der Schulträger nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA bzw. § 70 Abs. 1 SchulG LSA verpflichtet, die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen – insbesondere Räume und Ausstattungen – für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb bereitzustellen.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind wir als Schulträger verpflichtet und bereit, die notwendigen sächlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, sofern hierfür ein nachvollziehbarer und fachlich begründeter Bedarf besteht. Dies gilt auch für die Begleitung im Unterricht, sofern sie dem Wohl und der Entwicklung des Kindes nachweislich dient.

In diesem Fall wird dann gemeinsam mit der jeweiligen Schulleitung und den Erziehungsberechtigten geprüft, welche konkreten räumlichen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erforderlich sind.“


Dem mitdenkenden Leser wird aufgefallen sein, dass es bisher von Herrn Robert Aßmann und Landrat Götz Ulrich (CDU) hieß, dass erst gesetzliche Vorgaben geschaffen werden müssten. Plötzlich, schon nach der dritten Fragestellung, werden Paragraphen aus dem Schulgesetz zitiert. Warum wussten Robert Aßmann und Landrat Götz Ulrich nicht, dass es diese gesetzlichen Vorgaben gibt? Inkompetenz? Unlust? Sollte auf Dummenfang gegangen werden?

Angemerkt sei, dass Robert Aßmann am 8.12.2025 zum Leiter des Jobcenters Burgenlandkreis befördert wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Wie den Ausführungen von Robert Aßmann entnommen werden kann, wird darauf abgestellt, dass die Schulleitungen letztlich darüber befinden sollen, ob die Anwesenheit von Eltern im Unterricht notwendig ist.

Ein kleiner Schwank aus der eigenen Erfahrung: Wir hatten solche Diskussionen mit der Schulleiterin und Lehrkräften an der Grundschule in Hohenmölsen. Die Auffassung der Pädagogen war, dass sich Kinder bereits im Alter von 8, 9 Jahren abnabeln sollen. Die Anwesenheit von Eltern im Unterricht wäre nicht gut für die freie Entfaltung und Entwicklung des Kindes. Mir stellte sich unweigerlich die Frage, ob sich Kinder in diesem Alter eventuell schon eine eigene Wohnung suchen sollten. Und wenn die Anwesenheit von Eltern im Unterricht so schlimm für das Kind ist, wie schlimm muss dann die Anwesenheit von Eltern für die Kinder zuhause sein? Wäre es da nicht das konsequenteste und sinnvollste, dass Kinder kurz nach der Geburt ins Kinderheim abgegeben werden, damit sie den schlechten Einflüssen der Eltern nicht ausgesetzt sind?

Ja, das ist die Denke mancher Pädagogen.

Mir stellte sich auch die Frage, wie frei sich ein Kind in einer Schule tatsächlich entfalten kann, wenn es strenge Regeln einzuhalten hat, Forderungen zu erfüllen sind und es tun muss, was die Lehrkraft und der Stundenplan auferlegen? Ist das Freiheit?

Den Ausführungen von Herrn Aßmann ist zu entnehmen, dass man sich der Rechtsauffassung des Sozialamtes und der Sozialagentur ein Stück weit angenähert hat. Ich fragte deswegen spontan im Kreistag, dass, wenn Eltern ihrer Beistandspflicht nachkommen wollen, dies jederzeit möglich sein sollte. Der Kreistagsvorsitzende Andy Haugk, der sich offensichtlich weniger als Kontrollorgan gegenüber der Kreisverwaltung und dem Landrat versteht, sondern eher als Schutzschild, erklärte, dass er dies so nicht herausgehört habe. Meiner Nachfrage nach der Grundsätzlichkeit, dass Eltern ihrer Beistandspflicht nachkommen können, wurde ausgewichen.

Man kann es Andy Haugk nachsehen, denn als Bürgermeister der Stadt Hohenmölsen steht er vor demselben Problem wie der Landkreis – in den Grundschulen der Stadt müssten die gleichen Voraussetzungen geschaffen werden, was man offensichtlich nicht tun will.

Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass lediglich auf das Schulgesetz verwiesen wurde. Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch das Grundgesetz sind Bundesgesetze. Es gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern sind im Bundesrecht geregelt. Landesrecht kann die Regelung gegebenenfalls verfeinern, aber nicht außer Kraft setzen.

Es kommt also nicht darauf an, was eine Schulleitung oder andere Pädagogen meinen oder denken: Wenn Eltern der Auffassung sind, dass das eigene Kind den Beistand in der Schule, auch im Unterricht, benötigt, dann ist das das Recht der Eltern und deren zuvörderst obliegende Pflicht. Eltern müssen sich also nicht als Bittsteller betrachten, wenn es Probleme in der Schule gibt: der Lehrer schaut immer grimmig, Mobbing, Gewalt, Drogen, Diskriminierung, fragwürdige Unterrichtsmethoden usw.

Eltern können der Schulleitung mitteilen:
Das ist mein Kind!
Es ist meine Beistandspflicht!
Auch im Unterricht!
Ob ich im Unterricht anwesend bin, entscheidet nicht ihr! Das entscheide ich!


Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass sich die Lehrkräfte und Schulleitungen sehr bemühen werden, die Anwesenheit von Eltern im Unterricht zu verhindern. Bei mir ging das bis zum Hausverbot am Agricolagymnasium in Hohenmölsen, weil ich mir dachte, ich könnte mich in dieser Bildungseinrichtung eigenständig mittels Smartphone oder Tablet bilden – in den Zeiten, in denen meine Tochter keine Integrationshilfeleistungen benötigte. Immer, wenn ich von der Schule verwiesen wurde, hatte ich meine Tochter mit nach Hause genommen. Daran störten sich die Pädagogen und Bildungsbeauftragten nicht. Das war ihnen offensichtlich ganz recht.

Ich musste vor Gericht gehen, um durchsgesetzt zu bekommen, dass meine Anwesenheit im Unterricht nicht verhindert werden darf.

Eltern müssen daher erst einmal für sich verinnerlichen, dass Schulen, Schulleitungen und Lehrkräfte einen Bildungsauftrag, Erziehungsauftrag (wenn sich Eltern aufgrund von Abwesenheit temporär nicht selbst um die Erziehung kümmern können) und eine Aufsichtspflicht haben. Schulen haben also Aufträge und Pflichten zu erfüllen. Schulleitungen und Lehrkräfte haben nicht das Recht, Eltern in Bezug auf ihre Kinder zu entmündigen oder zu bevormunden. Wenn man das verstanden und verinnerlicht hat, kann man gegenüber Lehrkräften und Schulleitungen ganz anders auftreten.

Die große Reform im Schulsystem kann beginnen!

Alle, die unzufrieden mit dem Schulsystem sind, müssen nicht mehr darauf hoffen und warten, dass sich von oben etwas tut. Es müssen keine endlosen Gespräche mehr mit Schulleitungen oder Mitarbeitern der Schulverwaltungen geführt werden, bei denen nichts außer irgendwelche Floskeln und Lippenbekenntnisse herauskommen. Die Eltern, der Souverän, können von unten die größte Reform des Schulsystems in Gang setzen. Sie müssen es nur wollen!

Allein schon die Anwesenheit wird einiges bewirken!

Verfasser: Michael Thurm  |  10.12.2025

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